Versteigerungsbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Versteigerungsbedingungen

 

  1. Allgemeine Bestimmungen
    Verkäufe, Versteigerungen und Angebote der industrieaukion.online UG im Folgenden: Betreiber und deren Verkäufern erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für zukünftige Verträge zwischen Verkäufern und Ersteigerern (im Folgenden: Kunden), auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Mit der Teilnahme an einer Versteigerung, spätestens jedoch mit Zustandekommen des Kaufvertrages bzw. Leistungserbringung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Verweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

Abweichungen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Aus einem stillschweigendem Verzicht des Verkäufers auf die Beachtung der Schriftform bei abweichenden Regelungen und Nebenabreden in der Vergangenheit kann kein grundsätzlicher Verzicht auf die Einhaltung der hierdurch berührten Bestimmungen der vorliegenden Bedingungen hergeleitet werden.

Die Bedingungen gelten auch für Folgegeschäfte mit demselben Kunden, auch wenn sie nicht ausdrücklich erneut vereinbart wurden.

 

  1. Vertragsparteien, Forderungseinzug
    Die Versteigerung und Verkauf (im Folgenden für beides: Verkauf) erfolgt im Namen des Verkäufers, soweit nicht zu Versteigerungsbeginn ausdrücklich etwas anderes bekannt gemacht ist. Der Verkäufer ist berechtigt, seine Ansprüche aus Versteigerungen und Verkäufen im eigenen Namen gegenüber dem Kunden geltend zu machen.

 

  1. Gewährleistung
    • Alle zum Verkauf stehenden Gegenstände sind gebraucht, soweit nicht anders ausgewiesen, und weisen teilweise erhebliche Gebrauchsspuren auf, oder werden ausdrücklich als beschädigt oder defekt angeboten. Es besteht Gelegenheit, die Gegenstände vor Zuschlag oder Vertragsabschluss fachkundig zu untersuchen. Die Gegenstände werden in dem Zustand verkauft, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses befinden. Der Verkäufer selbst übernimmt keine Haftung für Mängel an den Waren, insbesondere für Funktionsfähigkeit oder Fehlerfreiheit von Computern und Software sowie von Steuerungen und Software von Maschinen und Anlagen, etc. Das gilt auch für verdeckte, aber nicht arglistig verschwiegene Mängel.
    • Für Verkäufe in öffentlicher Versteigerung im Sinne des § 474 Abs. 1 Satz 2 BGB und generell an Unternehmer im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 14 Absatz 1 BGB gilt:
      1. Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Gegenstände - gleich aus welchem Rechtsgrund - werden ausgeschlossen. Dies gilt nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen) oder § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke). Die im vorstehenden S. 2 ausgenommenen Fälle unterliegen einer Verjährungsfrist von einem Jahr.
      2. Die Ausschluss- bzw. Verjährungsregelungen nach Abs. 1 gelten auch für sämtliche Schadenersatzansprüche, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen - unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs.
      3. Der Ausschluss und die Verjährungsfristen gem. a) und b) gelten mit folgender Maßgabe:
        • Sie gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit der Verkäufer eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat.
        • Die Verjährungsfristen gelten für Schadenersatzansprüche zudem nicht bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung, im Falle - nicht in der Lieferung einer mangelhaften Sache bzw. der Erbringung einer mangelhaften Werkleistung bestehender - schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, in den Fällen einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Der Ausschluss bzw. die Verjährungsfristen für Schadenersatzansprüche gelten auch für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
      4. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung bzw. Abholung der Sache.
      5. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
    • Für Verkäufe an Verbraucher, die nicht in öffentlicher Auktion im Sinne des § 474 Abs. 1 S. 2 BGB erfolgen, gilt abweichend von (2):
      1. Soweit eine gebrauchte Sache Vertragsgegenstand ist, beträgt die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche wegen Mängeln - gleich aus welchem Rechtsgrund - sechs Monate, für sonstige Ansprüche und Rechte wegen Mängeln ein Jahr. Soweit eine neue oder neu herzustellende Sache Liefergegenstand ist, beträgt die Verjährungsfrist wegen Mängeln - gleich aus welchem Rechtsgrund - einheitlich ein Jahr.
      2. Die für Schadenersatzansprüche geltenden Verjährungsfristen nach Abs. (1) gelten für sämtliche Schadenersatzansprüche gegen den Auftragnehmer, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen - unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs.
      3. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten jedoch mit folgender Maßgabe:
        • Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit der Verkäufer eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat.
        • Die Verjährungsfristen gelten zudem nicht, soweit der Kaufgegenstand ein Bauwerk ist oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwandt wird und dessen Mangelhaftigkeit verursacht [oder soweit es um das dingliche Recht eines Dritten geht, aufgrund dessen die Herausgabe des Kaufgegenstandes verlangt werden kann].
        • Die Verjährungsfristen gelten für Schadenersatzansprüche zudem nicht bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung, im Falle - nicht in der Lieferung einer mangelhaften Sache bestehender - schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, in den Fällen einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Verjährungsfristen für Schadenersatzansprüche gelten auch für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
      4. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Schadenersatzansprüchen mit der Ablieferung bzw. Abholung des Gegenstands.
      5. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
      6. Die vorstehenden Regelungen gelten, soweit sie auch für Schadenersatzansprüche gelten, entsprechend für Schadenersatzansprüche, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen.
    • Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

  1. Katalogangaben

Die Katalogangaben unter industrieauktion.online oder anderen Subdomains als auch schriftlich sind keine Garantieangaben gemäß § 443 BGB und keine zugesicherten Eigenschaften im Sinne des § 434 BGB.

Katalogangaben, wie z.B. technische Daten, Maße, Baujahre oder Mengenangaben sind unverbindlich. Weder Betreiber noch Verkäufer stehen für die Richtigkeit der Katalogangaben ein, Druckfehler und Irrtum vorbehalten. Mündliche Angaben durch Mitarbeiter oder den Verkäufer sind unverbindlich, Irrtum vorbehalten. Eine vorherige Besichtigung wird ausdrücklich angeraten.

 

 

 

  1. Auktion im Internet
    bei Auktionen über die Webseite industrieauktion.online oder anderen Subdomains gilt:
    • Das Einstellen der Gegenstände in den Internet-Auktionskatalog von Verkäufern stellt lediglich eine unverbindliche Einladung zur Abgabe von Geboten dar. Dem Verkäufer bleibt vorbehalten, die im Internet-Auktionskatalog angegebene Auktionsfolge zu ändern, Positionen zusammenzufassen oder zurückzuziehen.
    • Durch die Abgabe eines Gebotes gibt der Bieter ein verbindliches und unwiderrufliches Kaufangebot für den im Internet angebotenen Gegenstand ab. Das Gebot erlischt durch ein nachfolgendes, höheres Gebot eines anderen Bieters (§ 156 Satz 2, 2. alt. BGB). Die Abgabe von Geboten muss innerhalb der Laufzeit der jeweiligen Internet-Auktion erfolgen. Für die Bestimmung der Schlusszeit, welche die jeweilige Laufzeit beendet, ist allein die Systemzeituhr maßgebend. Jedes Gebot kann ohne Angabe von Gründen und nach freiem Ermessen vom Verkäufer zurückgewiesen und der Zuschlag verweigert werden.
    • Die nach der Auktion zugesandten Gebotsbestätigungen sind ausdrücklich keine Zuschlagsbestätigung und werden vorbehaltlich einer nochmaligen Überprüfung versandt. Der endgültige Zuschlag erfolgt erst mit dem Versand einer Handelsrechnung durch den Auktionator.
    • Geht in der letzten Minute der Laufzeit einer Auktion ein Gebot ein, verlängert sich die Auktion um jeweils 20 Sekunden, die folgenden Artikel desselben Auktionskatalogs verschieben sich entsprechend. Während der Auktion werden keine Gebote außerhalb der Plattform angenommen. Die Verlängerungszeit kann für Auktionskataloge auch unter Ankündigung im Katalog abweichend festgelegt werden.
    • Liegt das Höchstgebot unter dem vom Verkäufer angegebenen Vorbehaltspreis, so kommt ein Kaufvertrag nur vorbehaltlich einer E-Mail-Erklärung des Verkäufers zustande, den Kaufgegenstand auch zu dem Betrag des Höchstgebotes zu verkaufen. Gibt der Verkäufer innerhalb von 14 Kalendertagen nach Ende der Internet-Auktion keine Erklärung ab, so gilt der Zuschlag als nicht erteilt.
    • Der Verkäufer behält sich vor, eine Internet-Auktion vor Erreichen der Schlusszeit ohne Erteilung einer dem Zuschlag entsprechenden Willenserklärung zu schließen (§ 156 Satz 2, 2. alt. BGB).
    • Von der Teilnahme am Bietverfahren sind natürliche und juristische Personen ausgeschlossen über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren anhängig ist oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt worden ist. Ebenso sind vom Bietverfahren natürliche Personen ausgeschlossen, die sich im Anschluss an ein Insolvenzverfahren in der Wohlverhaltensperiode / im Restschuldbefreiungsverfahren befinden. Sofern entgegen dieser Bestimmung dennoch ein Gebot abgegeben worden ist, ist der Verkäufer zur Streichung des Gebots berechtigt. Sofern auf ein solches Gebot ein Zuschlag erfolgt, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.
    • Der Verkäufer behält sich vor, die Versteigerungsergebnisse nach beendeter Auktion einsehbar zu halten.
    • Zeitpunkt des Gefahrübergangs im Sinne von Nr. 5 Abs. (5) ist der Zugang der mittels E-Mail erfolgenden Bestätigung des Zuschlags. Erfolgt der Zuschlag unterhalb des Vorbehaltspreises, so gilt dies erst ab Wegfall des Vorbehalts.

 

  1. Eigentumsvorbehalt
    Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers.

 

  1. Käufer aus EU-Staaten
    • Käufer aus EU-Staaten haben die auf Kaufpreis und Aufgeld / Auktionsgebühr anfallende Mehrwertsteuer zunächst als Kaution an den Verkäufer zu zahlen. Nach positiver USt-ID-Prüfung, Vorlage von Personalausweis und ordnungsgemäßer Gelangensbestätigung wird die Kaution erstattet. Käufern aus Staaten, die nicht zur EU gehören, wird keine MwSt. durch den Verkäufer erstattet.
    • Auf Grund des Aufwandes bezüglich Prüfung, Kautionsverwaltung und Verbuchung, den eine Rechnungsstellung ohne MwSt. für steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen, verursacht, wird bis zu einem Warenwert von netto € 500,- je Rechnung grundsätzlich die MwSt. berechnet. Das gilt nicht für Artikel, bei denen in der Auktion Steuerfreiheit angegeben ist.

 

  1. Abnahmeverweigerung
    Verweigert der Käufer Abnahme oder Zahlung oder gerät er mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, so ist die Kaufpreisforderung ab Tage des Zugangs der Verweigerung bzw. des Verzugseintritts mit 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen und zwar auch dann, wenn Schecks gegeben oder angenommen worden sind.

In diesem Fall kann der Verkäufer wahlweise Erfüllung des Kaufvertrages oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Der Verkäufer kann die verkauften Gegenstände auch auf Kosten und Risiko des Käufers demontieren und einlagern lassen oder erneut versteigern. Der Käufer hat die hierdurch entstehenden tatsächlichen und angemessenen Aufwendungen zu übernehmen.

 

  1. Haftungsausschluss
    • Der Verkäufer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen.
    • Im Übrigen haftet er nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit sie den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des verkauften/versteigerten Gegenstands übernommen haben. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer Fall nach S. 1 oder S. 2. gegeben ist.
    • Die Regelungen des vorstehenden Abs. (1) gelten für alle Schadenersatzansprüche (insbesondere für Schadenersatz neben der Leistung und Schadenersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach Nr. 11 dieser Bedingungen, die Haftung für Unmöglichkeit nach Nr. 12 dieser Bedingungen.
    • Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

  1. Verzugshaftungsbegrenzung/Höhere Gewalt
    • Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche, nicht vom Verkäufer zu vertretende Ereignisse, z.B. Streik oder Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen um die Zeiten, während derer das vorbezeichnete Ereignis oder seine Wirkungen andauern.
    • Der Verkäufer haftet bei Verzug mit der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Verkäufers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen des Verzugs wird die Haftung des Verkäufers für den Schadenersatz neben der Leistung auf insgesamt 10% und für den Schadenersatz statt der Leistung (einschließlich des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen) auf insgesamt 10% des Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Käufers sind - auch nach Ablauf einer dem Verkäufer etwa gesetzten Frist zur Leistung - ausgeschlossen. Die Beschränkung gilt nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein weiterer Fall nach
  1. 1 dieses Abs. (2) gegeben ist. Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

  1. Begrenzte Haftung bei Unmöglichkeit
    Soweit die Lieferung unmöglich ist, haftet der Käufer in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Verkäufers bzw. eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen.

In anderen Fällen der Unmöglichkeit beschränkt sich der Anspruch des Käufers auf Schadenersatz neben und/oder statt der Leistung einschließlich des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen insgesamt auf 10 % des Wertes der Lieferung. Weitergehende Ansprüche des Käufers wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind - auch nach Ablauf einer dem Verkäufer etwa gesetzten Frist zur Leistung - ausgeschlossen. Die Beschränkung gilt nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer Fall nach S. 1 gegeben ist. Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

  1. Verzug des Käufers
    • Gerät der Käufer mit seiner Zahlungsverpflichtung mehr als 7 Tage in Verzug, kann der Kaufgegenstand nochmals versteigert werden. Zu einem weiteren Gebot wird der erste Käufer nicht zugelassen, für den Mindererlös bleibt er haftbar, auf einen Mehrerlös hat er keinen Anspruch. Aufrechnungen sind ausgeschlossen, soweit die aufzurechnenden Ansprüche nicht unstreitig oder gerichtlich festgestellt sind.
    • Erscheint der Käufer ohne vorherige schriftliche Information nicht zum bei der Auktion genannten Abholtermin, befindet er sich automatisch ohne weitere Ankündigung oder Fristsetzung im Annahmeverzug. In diesem Fall ist der Verkäufer bzw. dessen mit der Abholüberwachung beauftragter Mitarbeiter berechtigt, den Gegenstand vor Ort an einen anderen Käufer zu veräußern. Der Mindererlös wird dem säumigen Kunden in Rechnung gestellt.

 

  1. Bezahlung, Abholung, Demontage und Abtransport
    • Sofern nicht anders angegeben ist jede Rechnung per Überweisung zu bezahlen. Bei Barzahlung berechnet der Verkäufer Verwaltungskosten in Höhe von € 50,- + MwSt.
    • Die Obhutspflicht endet am vorgegebenen Abholtag bzw. nach Ablauf der vorgegebenen Abholfrist. Der Versteigerer übernimmt keine Obhutspflichten im Falle eines verzögerten Abtransportes der Auktionsgegenstände. Dem Erwerber wird angeraten, im Falle verzögerter Abholung für ausreichenden Versicherungsschutz für die erworbene Ware zu sorgen.
    • Abtransport und Demontage der ersteigerten Gegenstände erfolgen auf Kosten und Risiko des Käufers. Abtransport muss zu den in der Auktion angegebenen Terminen erfolgen. Sollte der Abholtermin nicht eingehalten werden, so haftet der Käufer für sämtliche Folgekosten, z. B. weitere Lagerung, evtl. Auslagerung, Demontage und Abtransport. Der Käufer haftet für Beschädigungen, die bei der Demontage oder beim Transport bzw. den damit zusammenhängenden Tätigkeiten am Eigentum des Verkäufers, anderen Käufern, des Grundstückseigentümers oder des Mieters entstehen. Der Versteigerer behält sich das Recht vor, Objekte, deren Demontage Schäden an Immobilien und/oder Eigentum Dritter verursachen können, mit Kautionen zu belegen.
    • Der Käufer verpflichtet sich, im Falle der in Abs. 2 genannten Beschädigungen, dem Geschädigten seine Kontaktdaten mitzuteilen.
    • Bei Demontagetätigkeiten dürfen durch den Käufer am Gebäude keine Veränderungen ohne schriftliche Einwilligung des Berechtigten vorgenommen werden. Soweit Leitungen durch Wände geführt werden, müssen diese Teile vom Käufer nicht abgebaut werden. Für das Verschließen entstehender Öffnungen innen, z.B. bei Rohrleitungen oder bei unterflurmontierten Maschinenteilen, ist der Käufer nicht verantwortlich. Der Käufer ist jedoch verpflichtet, entstehende Öffnungen, Löcher oder Stufen in Fußböden gegen Unfallgefahr durch Warnschilder und Absperrungen abzusichern.

Sollten Öffnungen durch die Außenwände oder das Dach des Gebäudes entstehen, so hat der Käufer diese Öffnungen unmittelbar nach Demontage dauerhaft fachgerecht zu verschließen. Elektro-Zuleitungen, die im Gebäude verlegt sind, dürfen durch den Käufer nicht demontiert werden. Der Käufer hat dafür zu sorgen, dass gekaufte Gegenstände fachgerecht von diesen Zuleitungen abgetrennt werden, und dass diese Zuleitungen nach Demontage der Maschinen fachgerecht isoliert werden. Gas- oder Wasser-Zuleitungen zu gekauften Gegenständen dürfen nur in Abstimmung mit dem Versteigerer und durch entsprechend berechtigte Fachleute abgetrennt oder gekappt werden.

Das gilt auch für Kühlhäuser, Kühltheken, Klimasplitgeräte etc. Hier trägt der Käufer die Verantwortung und die Kosten für die gesetzeskonforme Evakuierung und umweltgerechter Entsorgung von Kältemitteln.

  • Das Betreten des Geländes, auf dem das Versteigerungsgut lagert, zum Zwecke der Besichtigung, der Teilnahme an der Versteigerung oder der Abholung erfolgt auf eigene Gefahr. Die Inbetriebnahme von Versteigerungsgut ist strengstens untersagt.
  • Wird aufgrund des Verschuldens des Käufers oder auf dessen Verlangen ein gesonderter Abhol-/Demontagetermin notwendig, so hat der Käufer dem Versteigerer hierfür den vom Verkäufer in Rechnung gestellten Aufwand zu tragen.

 

  1. Freiverkauf
    Für alle zum Verkauf gestellten Objekte, welche nach der Auktion oder im Freiverkauf erworben werden, gelten ebenfalls die vorstehenden Bedingungen.

 

  1. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
    • Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche ist der Sitz des Verkäufers.
    • Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Vertragspartner des Verwenders Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Sitz des Verkäufers zuständig ist. Der Verkäufer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers zu klagen.
    • Für die Rechtsbeziehungen der Parteien gilt deutsches Recht ohne die Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

  1. Online-Streitbeilegung
    Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: ec.europa.eu/consumers/odr Verbraucher innerhalb der EU haben die Möglichkeit, diese Plattform für die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu nutzen. Der Betreiber und der Verkäufer sind nicht verpflichtet, an einem solchen Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

 

 

 

Industrieauktion.online UG (haftungsbeschränkt)

Freisenbruchstr. 38, 45279 Essen

E-Mail: info@industrieauktion.online

Geschäftsführerin: Christin Stachowiak

 

 

 

 

 

Widerrufsbelehrung

 

Verbraucher (nach § 13 BGB) haben folgendes Widerrufsrecht

Verbraucher können ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder - wenn ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird - auch durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist an den Verkäufer zu richten.

 

Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurück zu gewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Kann der Verbraucher dem Verkäufer die empfangene Leistung sowie Nutzungen (z. B. Gebrauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren bzw. herausgeben, muss er dem Verkäufer insoweit Wertersatz leisten. Für die Verschlechterung der Sache und für gezogene Nutzungen muss der Verbraucher nur Wertersatz leisten, soweit die Nutzungen oder die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinaus-geht. Unter "Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise" versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist.

Der Verbraucher hat die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurück-zusendenden Sache einen Betrag von € 40 nicht übersteigt, anderenfalls ist die Rücksendung für ihn kostenfrei. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für ihn mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für den Verkäufer mit deren Empfang.

 

Ende der Widerrufsbelehrung